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Standard-Handelsbedingungen

1. Handelsvereinbarungen und Beschränkungen

Die Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer über die Waren und Dienstleistungen (nachfolgend die „Handelsvereinbarung“) besteht aus den in dieser Vereinbarung und dem Angebots- oder Bestellformular des Verkäufers festgelegten Bedingungen (zusammen die „Vertragsbedingungen der Verkäuferpräsentation“). Die Annahme des Angebots des Verkäufers durch den Käufer ist ausdrücklich auf die Regelungen der Verkäuferpräsentation beschränkt. Wenn Kostenvorschlagsanforderungen des Käufers, Bestellformulare oder sonstige Mitteilungen des Käufers an den Verkäufer über die Verkäuferpräsentation hinaus zusätzliche oder im Widerspruch stehende Bedingungen enthalten, wird der Verkäufer solche Bedingungen ablehnen und die Regelungen der Verkäuferpräsentation haben Vorrang vor solcherlei zusätzlichen, anderslautenden oder im Widerspruch stehenden Bedingungen. Bei jedwedem Konflikt zwischen den in vorliegendem Dokument enthaltenen Bedingungen und solchen Bedingungen, die in einem Angebots- oder Bestellformular des Verkäufers enthalten sind, gelten vorrangig die Letztgenannten. Bei jeglichem Konflikt zwischen den im Angebot des Verkäufers enthaltenen Bedingungen und den in einem Bestellformular des Verkäufers enthaltenen Bedingungen haben Letztere Vorrang. Jegliche Änderungen und jeglicher Verzicht auf die in den Verkaufsbedingungen des Verkäufers enthaltenen Bedingungen ist ungültig, es sei denn, sie erfolgen schriftlich durch einen autorisierten Vertreter des Verkäufers.

2. Stornierung

Der Käufer kann die Bestellung nur auf schriftlichem Weg ganz oder teilweise zurücknehmen, und in diesem Fall werden die nachfolgend genannten Stornogebühren an den Verkäufer fällig, wobei der Käufer zustimmt, dass es sich bei besagten Stornogebühren nicht um eine Strafgebühr handelt, sondern um einen Ausgleich für die schwierig zu berechnenden, tatsächlichen Nachteile, die dem Verkäufer aus der Stornierung erwachsen, wobei der Verkäufer von der schwierigen Berechnung der tatsächlich angemessenen Entschädigung absieht. Die Stornierungsgebühr setzt sich wie folgt zusammen.

Datum der Stornierungsmitteilung Stornierungsgebühr

(% des Warenpreises oder der Vergütung der Leistung)
Mindestens 60 Tage vor dem vorgesehenen Liefertermin
Weniger als 60 Tage vor dem vorgesehenen Liefertermin
20 %
35 %

Nach erfolgtem Versandt kann der Käufer eine Bestellung/einen Auftrag weder ganz noch teilweise stornieren. Darüber hinaus darf der Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers keine Termin- oder Inhaltsänderungen für die gesamte oder einen Teil der Bestellung vornehmen.

3. Preis und Bezahlung

Zahlungsfrist für den Verkauf ist das Monatsende des auf den Liefermonat folgenden Monats (Anlieferung oder Abnahme erbrachter Leistungen), sofern Käufer und Verkäufer keine anderen abweichenden Bedingungen vereinbart haben. Ist ein Betrag nach einer von uns gewährten, 30-tägigen Kulanzfrist nicht beglichen wird pro Monat das 1,5-fache des ausstehenden Betrages berechnet. Wenn der Gegenstand des Handelsvertrags mehrere Wareneinheiten umfasst, kann die Ware mit Zustimmung des Käufers in einer einzigen oder in mehreren Chargen und verschiedenen Sendungen versandt werden. Die Zahlung ist dann anteilig jeweils mit den entsprechenden Fristen ab Lieferung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer als Bedingung eine Garantie für die vollständige Zahlung oder eine Teilzahlung zu verlangen, ehe die Ware versandt wird. Wenn der Käufer gemäß Konkursrecht insolvent wird oder ein Verfahren gegen ihn angestrengt bzw. von der sich von seiner Seite für zahlungsunfähig erklärt, ist der Verkäufer berechtigt, zum betreffenden Zeitpunkt nicht erfüllte Aufträge jederzeit zu stornieren, wenn ein Pfändungsanspruch anerkannt ist, und es wird in diesem Fall die in Artikel 2 erwähnte Stornierungsgebühr fällig. Wenn der Verkäufer eine vom Käufer gewünschte Lieferverzögerung akzeptiert, errechnet sich das Fälligkeitsdatum ab dem Tag, an dem der Verkäufer versandbereit ist, wobei der Käufer für die nach diesem Tag für den Käufer gelagerten Waren das Risiko und die Kosten trägt.

4. Steuern

Der Preis enthält keine Verbrauchssteuer bzw. lokale Steuern.

5. Lieferung

Das Lieferversprechen für Waren aus Lagerbeständen beschränkt sich auf vorrätige Waren. Der Liefertermin ist nicht garantiert, er wird vielmehr vom Verkäufer unter dem Vorbehalt berechnet, dass er vom Käufer zeitnah alle erforderlichen Informationen und die Bestätigung der Bestellung erhält, und wenn dies nicht erfolgt, liegt keine verspätete Lieferung gemäß Artikel 10 (Verspätungen) vor. Der Verkäufer wird sich in gutem Glauben darum bemühen, den voraussichtlichen Liefertermin einzuhalten. Ort der Anlieferung in Japan für die verkaufte Ware ist die vom Käufer angegebene Adresse.

6. Eigentums- und Risikoübertragung

Das Eigentum der Versandware und das Transportrisiko gehen mit der Auslieferung am vom Käufer angegebenen Ort auf den Käufer über, wobei jedoch im Fall eines nachfolgenden Weiterversands gemäß Artikel
3 Eigentumsrechte und Transportrisiko an den Logistikstandort des Verkäufers übergehen.

7. Gewährleistungsbeschränkung

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Handelsvereinbarung stellt die ausdrückliche, im Angebots- oder Bestellformular des Verkäufers angegebene Gewährleistung die einzige Gewährleistung dar, die im Zusammenhang mit vorliegender Handelsvereinbarung für die Ware oder Leistungen gewährt wird, wobei sonstige Garantien (wie zum Beispiel eine Gewährleistung der Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck) nicht zur Anwendung kommen, egal ob es sich um gesetzliche oder satzungsmäßige, schriftliche oder mündliche, ausdrückliche oder implizite Garantien handelt. Gegebenenfalls ist die Basisgarantie des Verkäufers vorliegendem Dokument als Vertragsbestandteil beizufügen. Sofern im Angebots- oder Bestellformular des Verkäufers nichts anderes angegeben ist, sind die Spezifikationsdokumente, die den im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung verkauften Waren beigefügt sind oder in Verbindung mit der Handelsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden, als Erläuterung und zur Veranschaulichung bestimmt und sie stellen keine Garantie dar.

8. Rechtsmittel- und Haftungsbeschränkung

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Handelsvereinbarung und
A. ausgenommen abweichender Regelungen in Artikel 11 (Patente), handelt es sich bei den im Angebots- oder Bestellformular des Verkäufers aufgeführten oder im Zusammenhang mit diesen ausdrücklich genannten Rechtsmitteln um die einzigen Rechtsmittel, die dem Käufer gegenüber dem Verkäufer oder gegenüber dessen Unterauftragnehmern für die Waren oder Leistungen zur Verfügung stehen, ungeachtet vertrags- oder schadensersatzrechtlicher sowie sonstiger Haftungsverpflichtungen (einschließlich solcher bei Fahrlässigkeit), und diese Haftung endet mit dem Auslaufen des Gewährleistungszeitraums, der in der Gewährleistungsurkunde aufgeführt ist; und
B. haften der Verkäufer oder dessen Unterauftragnehmer in keinem Fall für irgendwelche besonderen oder zusätzlichen Schadensersatzansprüche, mittelbaren Schäden oder Strafschadenersatzansprüche (einschließlich etwa Schäden durch aufgrund von Beschädigungen von Anlagen oder Ausrüstung bzw. von deren Unbenutzbarkeit), Zinsaufschläge oder Anlagekosten, Kosten für Ersatzgeräte, -ausrüstung oder -leistungen, Energieversorgungskosten oder alternative Energiequellen (einschließlich zusätzlicher Kosten, die durch die Nutzung bestehender Generatoren anfallen), die von den Kunden des Käufers geltend gemacht werden;
C. haften der Verkäufer und seine Unterauftragnehmer in keinem Fall und unter keinen Umständen für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit den genannten Waren oder Leistungen ergeben und die im Rahmen der Planung und Herstellung, des Verkaufs, Weiterverkaufs oder im Zusammenhang mit der Lieferung, Installation, Verwendung, dem Betrieb, der Wartung oder Reparatur der vertraglich vereinbarten Waren oder Leistungen auftreten mögen.

9. Softwarenutzungsrechte

Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Software ist nur für das konkret dafür vorgesehene Computersystem bestimmt. Solcherlei Software darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht kopiert bzw. an Dritte oder sonstige externe Rechtspersönlichkeiten weitergegeben werden. Eine Erlaubnis zum Anfertigen von Kopien zu Zwecken der Archivierung oder Datensicherung wird vom Verkäufer erteilt. Wenn Sie gegen diese Bestimmung verstoßen, kann der Verkäufer das Nutzungsrecht des Käufers kündigen.

10. Verzug

Der Verkäufer haftet nicht für die Verzögerungen bei der Erfüllung oder einer Nichterfüllung von Verpflichtungen aus vorliegender Handelsvereinbarung, sofern diese zurückzuführen sind auf Naturkatastrophen, Handlungen oder Unterlassungen des Käufers bzw. ziviler oder militärischer Stellen bzw. der Polizeigewalt, auf Feuer, Blitzschlag oder Arbeitskämpfe, Unfälle, Überschwemmungen, Seuchen, Krieg oder Aufstände, auf Verzögerungen bei der Beschaffung von Material, Komponenten, Arbeitskräften, Brennstoffen, Ausrüstung oder Ähnlichem bzw. auf deren Nichtvergügbarkeit, sofern solcherlei direkt oder direkt auf Ursachen zurückzuführen ist, die sich nach vernünftigem Ermessen der Kontrolle der Geschäftsführung des Verkäufers bzw. von dessen Teilhabern oder verbundenen Unternehmen entzieht. Wenn aus solchen Ursachen ein Ausfall oder eine Verzögerung eintritt, wird der Verkäufer nur so lange von der Haftung freigestellt, wie die Ursache des Ausfalls oder der Verzögerung andauert. Der Verkäufer muss den Käufer von solchen Umständen in Kenntnis setzen und ihm so unverzüglich wie möglich den schnellstmöglichen alternativen Liefertermin nennen.

11. Patente

A. Der Verkäufer gewährleistet, dass keines der im Rahmen des Handelsvertrags gelieferten Produkte Dritter irgendwelche gesetzlich geschützten Patente Japans verletzt und dass dementsprechend keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht werden. Wenn der Käufer alle in vorliegendem Handelsvertrag vorgesehenen Zahlungen termingerecht getätigt hat und der Verkäufer von ihm unverzüglich schriftlich informiert sowie ermächtigt und ausreichend unterstützt wird, muss der Verkäufer auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen Rechtsmittel oder Verfahren beilegen, die aus obigem Grund gegen den Verkäufer eingelegt oder eingeleitet werden, und er muss alle Schäden und Kosten übernehmen, die dem Käufer aus einem patentrechtlichen Verstoß erwachsen. Wenn im betreffenden Fall ein Urteil gefällt wurde, dass das gesamte Produkt oder ein Teil davon eine Patentverletzung darstellt, und wenn die Verwendung des gesamten Produkts oder eines Teils davon untersagt wurde, trägt der Verkäufer die Kosten und hat nach eigenem Ermessen folgende Optionen: (1) Er kann die erforderlichen Rechte erwerben, damit der Käufer das Produkt oder den betreffenden Teil davon weiter nutzen kann, (2) er kann das gesamte Produkt oder den betreffenden Teil ersetzen, auf dem die Patentverletzung beruht, (3) er kann bezüglich des Produkts oder des betreffenden Teils davon klagen, damit das Urteil, es handle sich um einen Patentverstoß, zurückgenommen wird, oder (4) er kann das Produkt auf eigene Kosten zurückholen lassen und dem Käufer den Wert des Produkts zurückerstatten (wobei der Wertverlust des Produkts entsprechend der Nutzungsdauer berücksichtigt wird). Gemäß obigen Regelungen haftet der Verkäufer vollständig bei Patentverletzungen durch das Produkt oder eines Teils davon.
B. Obenstehender Artikel 11. A. gilt nicht für das Produkt oder Teile davon, wenn dieses oder diese auf Spezifikationen des Käufers beruhen und gemäß einem Designentwurf des Käufers hergestellt wurden, und er gilt weiterhin nicht, wenn das Produkt oder Teile davon mit Produkten kombiniert werden, die nicht vom Verkäufer im Rahmen der vorliegenden Transaktion geliefert werden. Der Verkäufer haftet in Bezug auf die Verwendung des Produkts oder seiner Bestandteile bzw. einer solchen Kombination mit anderen Produkten nicht für Patentverletzungen, und der Käufer muss gewährleisten, dass der Verkäufer nicht durch Ansprüche geschädigt wird, die wegen solcher Patentverletzungen vorgebracht werden.

12. Nutzungsbeschränkung

Sofern nicht ausdrücklich anderweitig im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Verkäufers angegeben, dürfen die Waren oder Leistungen, die Gegenstand vorliegenden Handelsvertrags sind, nicht im Zusammenhang mit einer nuklearen Anlage oder Aktivität gemäß Artikel 170 des United States Nuclear Energy Act aus dem Jahr 1954 in seiner jeweils aktuellen Fassung verwendet werden. Wenn der Käufer die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, lehnt der Verkäufer jede Haftung im Zusammenhang mit einer solchen Nutzung ab, unabhängig davon, ob eine solche Haftung vertraglich, deliktisch (Fahrlässigkeit) oder anderweitig begründet ist, und der Käufer muss den Verkäufer und dessen Unterauftragnehmer von jeder Haftung freistellen sowie für jegliche Verluste oder Schäden schadlos halten, die sich aus einer solchen Nutzung ergeben.

13. Eigentum an den Daten des Verkäufers

Die Spezifikationen, technischen Zeichnungen, Fertigungsdaten und sonstigen Informationen, die dem Käufer vom Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich und dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht vervielfältigt oder wiedergegeben werden, und sie dürfen auch nicht für andere Zwecke verwendet werden, außer wenn dies im Zusammenhang steht mit den Waren oder Leistungen, die Gegenstand der vorliegenden Handelsvereinbarung sind.

14. Anwendbares Recht

Die Handelsvereinbarung unterliegt den Gesetzen Japans und wird in Übereinstimmung mit der japanischen Gesetzgebung ausgelegt.

15. Übertragung

Der Käufer darf die Rechte und Pflichten des Käufers aus der Handelsvereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht übertragen, und wenn eine solche Übertragung ohne Zustimmung erfolgt, ist sie ungültig.

16. Sonstiges

Alle Rechte und Rechtsmittel des Verkäufers sind kumulativ, und zwar unabhängig davon, ob sie auf vorliegendem Dokument, anderen Dokumenten oder gesetzlichen Regelungen beruhen, und sie können jeweils für sich allein oder gleichzeitig mit anderen wahrgenommen und in Anspruch genommen werden. Selbst wenn eine Bestimmung der Handelsvereinbarung nach geltendem Recht oder einer sonstigen Regelung ungültig ist, hat dies auf die übrigen Bestimmungen der Handelsvereinbarung keinen Einfluss, und diese übrigen Bestimmungen bleiben unbeschadet der ungültigen Bestimmung wirksam, wobei die ungültige Bestimmung aus der Handelsvereinbarung herausgenommen oder korrigiert werden kann.

Anhang 1

Garantieerklärung

Die Million Technologies Canberra Corporation (Wir) gewährleistet dem Kunden (Ihnen, Sie), dass die von uns im Zusammenhang mit den bei uns erworbenen Geräten gelieferte Software ab dem Versanddatum 90 Tage lang zur Verfügung gestellt wird. Die Software funktioniert gemäß ihren Spezifikationen, die nur in Verbindung mit den von uns verkauften Geräten gelten, und die Fehlerfreiheit der Software ist nur im Kontext des mit ihr verbundenen Angebots gewährleistet. Wir gewährleisten weiterhin, dass (A) die von uns verkauften Geräte bis zu einem Jahr ab dem Datum der Lieferung der Geräte frei von Materialfehlern sind und dass (B) die von uns im Zusammenhang mit den Geräten erbrachten Leistungen, wie z. B. der Instandhaltungsdienst vor Ort und der Installationsservice für die Geräte, ein Jahr lang ab dem Datum der Inbetriebnahme fehlerfrei von uns erbracht werden.
Werden innerhalb der oben genannten Gewährleistungsfrist Materialfehler oder eine fehlerhafte Vertragserfüllung festgestellt, trifft der Verkäufer nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten die Entscheidung, entweder (A) die Software oder, wenn beides defekt ist, die betreffenden Geräte zu reparieren oder auszutauschen, oder (B) den Service erneut zu erbringen.
Wenn Sie bei der Arbeit Auffälliges beobachten, wenden Sie sich bitte an unsere Serviceabteilung. (Arbeit vor Ort wird berechnet.) Während der Nutzungsdauer der Geräte ist unser Service kostenpflichtig.

Einschränkungen

Außer wie im vorliegenden Dokument abweichend vorgesehen, bestehen keine sonstigen Gewährleistungen und Rechtsmittel (also etwa keine Gewährleistung der Marktfähigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck), egal ob diese gesetzlich vorgesehen sind, schriftlich oder mündlich vereinbart wurden, ausdrücklich oder implizit sind. In keinem Fall haftet Million Technologies Canberra für besondere Schadensersatzansprüche, Strafschadensersatz, Vertragsstrafen oder Sanktionen, indirekte Schäden oder Folgeschäden egal welcher Art, egal ob diese auf einer Nichterfüllung beruhen, deliktisch (Fahrlässigkeit) sind oder anderweitig begründet sind. Während der geltenden Garantiezeit oder bei defizientem Service werden die Software oder die Geräte auf Kosten von Million Technologies Canberra Co. Ltd. repariert oder ersetzt, und das Ergebnis der Korrektur des Programms oder der Leistung ist die einzige Abhilfemaßnahme, die Ihnen gemäß vorliegender Garantie zusteht.

Haftungsausschluss

Schäden an Geräten, die ohne schriftliche Genehmigung eines Vertreters unseres Kundendienstes verändert oder modifiziert wurden, und weiterhin Schäden durch unbefugte Nutzung, Missbrauch, Unfälle, Fahrlässigkeit oder anormale physische oder elektrische Belastungen sind nicht von dieser Garantie gedeckt. Wenn Sie ohne unsere schriftliche Genehmigung die Ausrüstung durch Dritte reparieren oder ersetzen lassen, dann wird unsere Garantie unwirksam und wir haften nicht für die Kosten einer Reparatur oder des Ersatzes für die Geräte.
Wenn durch unsachgemäße Verwendung Schäden verursacht werden, wenn eine nicht unserem Kundendienst angehörige Person ohne unsere vorherige Zustimmung Wartungsarbeiten oder Reparaturen an den Geräten vornimmt oder wenn eine nicht durch unseren Kundendienst beauftragte Person ohne unsere vorherige Zustimmung versucht, die Geräte zu reparieren, sind wir nicht dazu verpflichtet, Garantieleistungen zu erbringen.
Wenn durch Neutronen oder schwere Ladungsteilchen Schäden am Detektor verursacht werden, ist dies nicht von unserer Garantie gedeckt. Detektoren ohne Fenster oder mit Fenstern aus Beryllium, Kohlenstoffverbundwerkstoff und Polymer sind ebenfalls nicht von unserer Garantie abgedeckt.


Anhang 2

Softwarelizenz

Sie erwerben keine Eigentumsrechte an unserer Software selbst, sondern nur Nutzzungsrechte für die Software. Die Eigentumsrechte an der Software bleiben bei uns und Sie dürfen diese nicht verkaufen, verbreiten oder anderweitig weitergeben. Sie können von Ihren Nutzungsrechten immer nur an jeweils einem Computerarbeitsplatz Gebrauch machen. Für eine von diesen Regelungen abweichende Nutzung dieses beschränkten Nutzungsrechts benötigen Sie eine schriftliche Genehmigung.
Wir übertragen die Rechte am geistigen Eigentum an der Software und an den von uns entwickelten Programmänderungen an der bestehenden Software nicht an Sie. Sie haben das Recht zur Nutzung der Software erworben.

Sicherungskopie

Unsere Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie erhalten von uns die ausdrückliche Erlaubnis, die zur Datensicherung ein einziges Mal zu kopieren und diese Kopie zu speichern. Sie dürfen unsere Software oder Teile davon nicht für andere Zwecke kopieren.

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